Umsätze eines Trauerredners unterliegen nicht dem ermässigten Umsatzsteuersatz

Ein selbstständiger Trauerredner schließt mit den Angehörigen verstorbener Personen einen Vertrag, wonach er aufgrund der im gemeinsamen Gespräch gewonnenen Informationen über den Verstorbenen und nach individuellen Wünschen und Bedürfnissen eine auf den Verstorbenen zugeschnittene schriftlich abgefasste Trauerrede erstellt und diese vorträgt. Das Manuskript der Traueransprache hät er für die Angehörigen bereit. Ferner können Tonband- und Bildaufnahmen während der Trauerfeier anfgefertigt werden.

Mit den Auftraggebern vereinbarte er Pauschalhonorare. Die Honorare unterwarf er dem ermäßigten Steuersatz, weil er meinte mit seinen Trauerreden urheberrechtlich geschützte Werke zu erstellen. Mit dieser Ansicht konnte er sich nicht durchsetzen.

Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass das Recht zur Verwertung des Werks, insbesondere durch Vervielfältigung und Verbreitung, eingeräumt und nicht nur die bestimmungsgemäße Benutzung gestattet wird.

Die Übertragung der Rechte nach dem Urheberrecht stellen nicht den Schwerpunkt des umsatzsteuerbaren Vorgangs dar. Bei einem Trauerredner wird das Pauschalhonorar hauptsächlich für das Halten der Trauerrede und nicht für die Übergabe des bereitgehaltenen Trauermanuskripts gezahlt.

Auch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Trauerredners als Publizist in der Künstlersozialversicherung als versicherungspflichtig ist für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung seiner Umsätze unerheblich.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.10.2009, V R 8/08)

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