Trauerredner aus der Künstlersozialkasse gekickt

Am 1. Dezember 2011 hat der Bundestag das Künstlersozialversicherungsgesetz in einem Detail geändert. Die Gesetzesänderung zielt darauf, eine Ausweitung des Berufsbilds der Versicherten zu begegnen. Auswirkungen hat das zum einen für Trauerredner/innen, die über die KSK versichert sind, zu deren Nachteil. Zum anderen für Bestattungsunternehmen, die ab 2012 keine Abgaben mehr abführen mussten, zu ihrem Vorteil.

Zur Erinnerung:

Die Versicherungsmöglichkeit von Trauerredner/innen über die KSK war schon seit Jahren umstritten. Nachdem zunächst Trauerrednerinnen problemlos aufgenommen wurden, wenn sie die Kriterien erfüllten, versuchte die KSK vor einigen Jahren die Trauerredner draußen zu halten. So wurden reihenweise Anträge abgelehnt. Erst das Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2006 (Aktenzeichen B 3 KR 9/05 R) schaffte Klarheit:

„Der Begriff des Publizisten ist weit auszulegen“, lautete die Pressemitteilung des Gerichts. Er umfasse neben Journalisten und Schriftstellern auch alle, die „in anderer Weise publizistisch tätig sind“. Begründung war, dass sie „mündliche Beiträge zum öffentlichen Kommunikationsprozess“ liefern. Damit waren die Trauerredner/innen drin.

Die Änderung:

Der Kreis der Versicherten wird jetzt wie folgt definiert:

§ 2 Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher (bisher: anderer) Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte hierzu laut Beschlussempfehlung, für den Bereich der Künstlersozialkasse nehme man eine Klarstellung vor, wonach eine geltend gemachte publizistische Tätigkeit einem Schriftsteller oder Journalisten vergleichbar sein müsse. In der Gesetzesbegründung wird Bezug genommen auf Empfehlungen der Enquete-Kommission “Kultur in Deutschland”.

Idem ‘in anderer Weise’ ersetzt wir mit ‘in ähnlicher Weise’, wird die weite Auslegung des Begriffes Publizist aus dem Urteil des Bundessozialgerichts von 2006 wieder eingeschränkt.

Kommentare

Den ersten Kommentar hierzu habe ich bei Mediafon gefunden.

Man reibt sich die Augen. Ich selbst hatte vor ein paar Jahren das ‚Vergnügen‘ mit der KSK als mein Antrag abgelehnt wurde. Das war vor dem Urteil im Jahr 2006. Sollte diese Änderung nur auf die Trauerredner zielen, die momentan als einziges Beispiel für ein betroffenes Berufsfeld genannt werden, dann ist das eine Menge Wind für doch einen recht überschaubaren Kreis von Betroffenen. Die Anzahl der betroffenen Rednerinnen und Redner, die in ausreichendem Maße Einkünfte aus Trauerreden erzielen und somit in die KSK aufgenommen wurden, bewegt sich nach meiner Schätzung im unteren dreistelligen Bereich. Weit größer ist die Anzahl der Trauerredner, für die die Bestattungsunternehmen Abgaben entrichten. Interessant wäre es, hierzu die genauen Zahlen der KSK zu erhalten.

Die Gesetzesänderung hat auch Auswirkungen auf die Künstlersozialabgabepflicht der Verwerter. Bisher mussten nämlich Bestattungsunternehmen Abgaben für beauftragte oder vermittelte Trauerredner/innen abzuführen, egal ob diese bei der KSK versichert waren oder nicht.

Informationen

Auf schriftliche Nachfrage bei der Künstlersozialversicherung vom 15.12.11 habe ich heute folgende Antworten bekommen:

Ihre Schlussfolgerung, dass die Trauerredner künftig nicht mehr nach dem KSVG zu versichern sind, ist grundsätzlich richtig. Aber auch die KSK muss erst einmal ausloten, wie mit der neuen Gesetzesregelung umgegangen werden muss.

Zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

Frage 1 – Ab wann ist die Regelung gültig?

Die Gesetzesänderung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Frage 2 – Bedeutet diese Gesetzänderung, dass alle bisher über die KSK versicherten Trauerredner/innen aus der KSK gekündigt werden. Oder gibt es einen Bestandsschutz?

Einen Bestandsschutz gibt es nicht. Sofern Bestandsfälle im Rahmen eines Bearbeitungsvorganges aufgegriffen werden, wird nach den einschlägigen Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geprüft, ob die Versicherungspflicht für die Zukunft zu beenden ist.

Frage 3 – Entfällt mit dieser Gesetzesänderung auch die Verpflichtung von Bestattungsunternehmen, die einen Trauerredner beauftragen oder vermitteln, für diese die Künstlersozialabgabe abzuführen (was ja die logische Konsequenz wäre..)?

Künftig sind Honorarzahlungen an Trauerredner nicht mehr zu melden. Das spielt aber für die anstehende Meldung der Honorarsummen für 2011 noch keine Rolle. Honorare, die im Jahr 2011 gezahlt wurden, unterliegen der Künstlersozialabgabe.

Frage 4 – Ist das Urteil von 2006, das Trauerrednern eine Aufnahme in die KSK ermöglichte damit hinfällig?

Das von Ihnen angesprochene Urteil basiert auf einer anderen Gesetzeslage, die ab 2012 hinfällig wird. Damit kann das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.03.2006 ab 01.01.2012 nicht mehr angewendet werden.

Ich danke der KSK für die schnelle Antwort. Damit sind die wichtigsten Fragen beantwortet.  Einzig, was die Prüfung der „einschlägigen Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuches, ob die Versicherungspflicht für die Zukunft zu beenden ist“ ergibt, dürfte für die über die KSK versichterten Redner/innen weiterhin von großem Interesse sein.

 

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