Werbung mit dem Re-Import von Totenasche – ein Urteil

In Deutschland herrscht der Friedhofszwang. Doch es hat sich herumgesprochen, dass manche Bestatter es ermöglichen, diesen Zwang zu umgehen. Das stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Doch wo kein Kläger, da kein Urteil.

Auf der Webseite eines Rechtsanwaltes findet sich unter dem Titel: Letzte Freiheit ohne Friedhofszwang? ein bemerkenswertes Urteil. Gegenstand des Verfahrens war nicht der Re-Import der Totenasche selbst, sondern die Frage, ob ein Bestattungsunternehmen damit werben darf.

Das Ergebnis: die Werbung mit „Urne nach Hause” ist wettbewerbswidrig.

Das Landgericht Berlin (Az.: 97 O 112/08) hatte sich in einem Eilverfahren damit zu beschäftigen, ob die Werbung mit der „Urne nach Hause” irreführend und wettbewerbswidrig sei, wenn die Einäscherung im Ausland (hier: Tschechien) erfolgt und darauf in der Werbung nicht hingewiesen wird.

Worum es genau ging und das Urteil im Einzelnen auf dieser Seite.

Autor: Birgit Aurelia Janetzky
Datum: Montag, 15. Juni 2009 14:52
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